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   BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22 (A)   

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https://dejure.org/2023,36491
BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22 (A) (https://dejure.org/2023,36491)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2023 - I ZR 96/22 (A) (https://dejure.org/2023,36491)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22 (A) (https://dejure.org/2023,36491)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § ... 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG

  • Wolters Kluwer

    Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst (hier: modulares Möbelsystem); Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers bei der urheberrechtlichen Prüfung der ...

  • rewis.io

    USM Haller

  • Betriebs-Berater

    USM Haller

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: USM Haller

  • datenbank.nwb.de

    USM Haller

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    USM Haller - BGH legt dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff zur Vorabentscheidug vor

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff im Rechtsstreit um das USM Haller Möbelsystem zur Vorabentscheidung vor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 784
  • MDR 2024, 244
  • GRUR 2024, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Soweit der Gerichtshof in der Entscheidung "Brompton Bicycle" auf die Faktoren und Erwägungen abgestellt hat, von denen sich der Schöpfer bei der Wahl der Form des Erzeugnisses hat leiten lassen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 35 f.] - Brompton Bicycle), folgt auch daraus nach Ansicht des Senats nicht, dass die Annahme der Originalität die Feststellung einer "bewussten" kreativen Entscheidung des Schöpfers voraussetzt.

    So ist von den nationalen Gerichten festzustellen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 34] - Brompton Bicycle).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem den Vorschlag des Generalanwalts nicht aufgegriffen, beim Werkbegriff über die Merkmale der Originalität und des Ausdrucks der Schöpfung hinaus weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa den Entwerferwillen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-833/18 vom 6. Februar 2020 Rn. 92 f.).

    Stattdessen stellt der Gerichtshof für die Prüfung der Originalität entscheidend darauf ab, dass ein Gestaltungsspielraum besteht, der der Ausübung künstlerischer Freiheit Raum lässt (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 24] - Brompton Bicycle).

    Da die Feststellung des Bewusstseins von der Ausnutzung eines Gestaltungsspielraums als innerer Vorgang schwierig ist (Tolkmitt, GRUR 2021, 383, 386), wird das nationale Gericht, das alle einschlägigen Aspekte des jeweiligen Falls zu berücksichtigen hat, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle), regelmäßig vom Gestaltungsergebnis auf den Willen des Schöpfers beim Entstehungsvorgang schließen müssen und dazu auch unterstützende objektive Indizien heranziehen können.

    (1) Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass bei der Prüfung der Originalität vom nationalen Gericht alle einschlägigen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).

    Das ermöglicht den nationalen Gerichten, ihrer Aufgabe nachzukommen, alle einschlägigen Aspekte des Falles zu berücksichtigen, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen (EuGH, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 37] - Brompton Bicycle).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 30 f.] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 23 f.] - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).

    aa) Das Berufungsgericht hat der Entscheidung "Cofemel" des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 51 f.]) entnommen, dass der Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse, um die Zielsetzungen und die Wirksamkeit der beiden Schutzarten nicht zu beeinträchtigen.

    Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen infrage kommt (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 50 bis 52] - Cofemel).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Modelle dann als Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen sind, wenn sie die beiden - für sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Gegenstände gleichermaßen geltenden - Voraussetzungen erfüllen, zum einen ein Original in dem Sinne zu sein, dass sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, und zum anderen eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] - Cofemel; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31; zum Schutzumfang vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] - Painer).

    Ästhetische Erwägungen können jedoch Teil der schöpferischen Tätigkeit sein (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 54] - Cofemel).

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 173/21

    Vitrinenleuchte

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] - Vitrinenleuchte, mwN).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).

    (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).

    Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 24 f.] - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte).

    cc) Der Senat geht dementsprechend davon aus, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz (nur) begründen kann, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte, mwN).

  • EuGH, 13.11.2018 - C-310/17

    Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Bei dem in den die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe und Verbreitung seiner Werke betreffenden Bestimmungen der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 55 - Levola Hengelo; Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] = WRP 2019, 1449 - Cofemel).

    Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 36] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-833/18, GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] = WRP 2020, 1006 - Brompton Bicycle).

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 37] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29] - Cofemel; GRUR 2020, 736 [juris Rn. 22] - Brompton Bicycle).

    Dieses zweite Merkmal setzt einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus, auch wenn die Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 40 f.] - Levola Hengelo; GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 32 f.] - Cofemel).

    (3) Für eine objektive Auslegung spricht die Rechtssicherheit und ein Vergleich mit dem zweiten Merkmal zur Schutzbegründung ("zum Ausdruck bringen"), bei dem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedes der Rechtssicherheit schädliche subjektive Element bei der Identifizierung des geschützten Objekts auszuschließen ist (EuGH, GRUR 2019, 73 [juris Rn. 41] - Levola Hengelo).

  • BGH, 29.04.2021 - I ZR 193/20

    Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Dabei ist zu beachten, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 40] - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 60] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).

    (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Dem entsprechend geht auch der Senat davon aus, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] - Geburtstagszug; Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 173/21, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 591 - Vitrinenleuchte).

    Dabei ist zu beachten, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGHZ 199, 52 [juris Rn. 40] - Geburtstagszug; BGH, Urteil vom 29. April 2021 - I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 60] = WRP 2021, 1461 - Zugangsrecht des Architekten).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    (1) Es entspricht der deutschen Rechtsprechung und Literatur, dass die Beurteilung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht von der subjektiven Absicht des Schöpfers ausgeht, sondern objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt erfolgt, wie er in dem Objekt seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 unter III 2 aE - Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 31/70, GRUR 1972, 143 [juris Rn. 15] - Biografie Ein Spiel, mwN; OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116, 117; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 5; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 Rn. 16 mwN; Erdmann in Festschrift von Gamm, 1990, S. 389, 392 f.; Zech, ZUM 2020, 801, 802).

    (3) Der Senat versteht die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union indessen lediglich als Klarstellung, dass es für die Prüfung, ob ein ausreichender Gestaltungsspielraum bestand und vom Schöpfer künstlerisch genutzt wurde, allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schöpfung ankommt (vgl. auch BGH, GRUR 1961, 635, 638, unter III 4 - Stahlrohrstuhl I).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Vielmehr kommt es darauf an, ob nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise eine Schöpfung individueller Prägung vorliegt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] - Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] - Zugangsrecht des Architekten; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 222/20, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] = WRP 2022, 729 - Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] - Vitrinenleuchte; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi, 40. Edition [Stand 1. August 2023] § 2 Rn. 97 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 58).
  • OLG München, 14.10.2010 - 29 U 2001/10

    Urheberrechtsschutz: Schutzfähigkeit eines Gebrauchsgegenstands- Eierkocher

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Als ein Indiz für die Schutzfähigkeit eines Werks ist auch die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen; auch die Präsentation des Werks in Kunstmuseen und Kunstausstellungen kann Aufschluss darüber geben, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903 [juris Rn. 31] - Le Corbusier-Möbel, mwN; OLG München, GRUR-RR 2011, 54 [juris Rn. 43]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 61 f. mwN; BeckOK.UrhR/Rauer/Bibi aaO § 2 Rn. 102; Leistner, GRUR 2019, 1114, 1120; aA OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181 [juris Rn. 83]).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22
    Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 [juris Rn. 24 f.] - Seilzirkus, mwN; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 21] - Vitrinenleuchte).
  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells -

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der

  • OLG Frankfurt, 19.06.1992 - 6 U 219/60

    Le Corbusier-Möbel / Le Corbusier Möbel

  • BGH, 27.05.1981 - I ZR 102/79

    Stahlrohrstuhl II

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II - Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern

  • OLG Frankfurt, 11.02.1988 - 6 U 182/85

    USM-Haller

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
  • EuGH - C-580/23 (anhängig)

    Mio u.a.

  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.

    Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgte vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).

    Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).

    - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.

    Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgt vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).

    Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (s. BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).

    - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
    Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 12; BGH, Urteil vom 07.04.2022, I ZR 222/20 - Porsche 911, juris, Tz. 28 f.; BGH, Urteil vom 29.04.2021, I ZR 193/20 - Zugangsrecht des Architekten, juris, Tz. 57 ff.; BGH, Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12 - Geburtstagszug, juris, Tz. 15 ff.; BGH, Urteil vom 12.05.2011, I ZR 53/10 - Seilzirkus, juris, Tz. 36; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 22 ff.; EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 29 ff.).

    Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Gebrauchsgegenstand in Kunstausstellungen oder Kunstmuseen aufgenommen oder in Fachkreisen als Kunst anerkannt worden ist - was ein Indiz dafür ist, dass die für Kunst aufgeschlossenen Kreise darin eine dem Urheberrechtsschutz unterliegende künstlerische Leistung sehen (vgl. Vorlagebeschluss des BGH vom 21.12.2023 in der Rechtssache USM Haller, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 3 und Tz. 39 ff.) - kann dahinstehen.

    Insoweit bedarf es keiner Aussetzung im Hinblick auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassenen Vorlagebeschluss des BGH in der Sache USM Haller (EuGH-Vorlage vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, Vorlagefrage 1 und Tz.14 ff; Gegenstand der EuGH-Vorlage ist u.a. die Frage, ob bei Gebrauchsgegenständen zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt besteht, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten; die Vorlage erfolgte vor dem Hintergrund des Vorabentscheidungsersuchens eines schwedischen Gerichts in der Rechtssache C-580/23 ebenfalls zu Fragen des Werkbegriffs).

    Die von beiden Parteien zitierten Entscheidungen des EuGH argumentieren übereinstimmend, dass technisch bedingte Gestaltungen einen kreativen Spielraum nicht ausschließen (EuGH, Urteil vom 12.09.2019, C-683/17 - Cofemel, juris, Tz. 31; EuGH, Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 23 f.), wobei der BGH anmerkt, dass bei Werken der angewandten Kunst der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt ist, so dass sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage stellt, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt, und dass dabei auch zu beachten ist, dass für einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst - ebenso wie für alle anderen Werkarten - insbesondere mit Blick auf die ausgesprochen lange urheberrechtliche Schutzfrist eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 22; BGH, Urteil vom 15.12.2022, I ZR 173/21 - Vitrinenleuchte, juris, Tz. 15).

    Diese Frage ist ebenfalls Gegenstand der o.a. EuGH-Vorlage des BGH in Sachen USM Haller (Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22, juris, 2. Vorlagefrage und Tz. 24 ff.).

    Der Schutz ein und desselben Gegenstands sowohl als Geschmacksmuster als auch als Werk wird in der Realität die Ausnahme sein, weil ein Gebrauchsgegenstand die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes seltener erfüllen wird als die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 21).

    - Für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausgestaltung abzustellen (s. EuGH Urteil vom 11.06.2020, C-833/18 - Brompton Bicycle, juris, Tz. 37; BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZR 96/22 - USM Haller, juris, Tz. 43).

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